Grundsatz
«Kauf bricht Pacht nicht.»
Vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses
Vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn der Erwerber den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken, öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt.
Bei vorzeitiger Beendigung kann der Pächter beim Richter eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen (mind. 6 Monate / höchstens 2 Jahre) und der Verpächter hat dem Pächter Schadenersatz für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zu leisten.