Der Legal Auditor haftet als Beauftragter nur für sorgfältige Arbeit und nicht für ein bestimmtes Prüfungsresultat (vgl. OR 398 Abs. 2):
Sorgfaltsmass
- Anwendung eines objektivierten Massstabs
- Massgeblichkeit des Verhaltens, welches von einem Fachmann, der über gute Kenntnisse zum Stand der Technik in seinem Fachgebiet verfügt, objektiviert erwartet werden darf (GAUTSCHI GEORG, a.a.O., N 24 zu OR 398)
Haftung
- Fahrlässige oder absichtliche Schadensverursachung
- Der Legal Auditor wird durch eine schuldhafte Fehlbeurteilung des Legal Auditors, sei sie fahrlässig oder absichtlich verursacht, dem Auftraggeber (Unternehmen) für den diesem daraus entstandenen Schaden haftbar
- Übernahmeverschulden
- Der Legal Auditor hat ein Prüfungsmandat übernommen, obwohl er weiss oder hätte wissen müssen, dass sein Wissen und seine Erfahrung nicht ausreichen, um ein Arbeitsergebnis nach dem Stand der Technik und nach den Regeln der Kunst zu gewährleisten (vgl. hiezu BGE 92 II 174)
- Im Falle des Übernahmeverschuldens handelt der Legal Auditor fahrlässig und setzt ein haftungsbegründetes Verschulden.
Weiterführende Literatur
- STAUB LEO, Legal Management von Recht als Führungsaufgabe, 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Zürich, S. 173
- MASCELLO BRUNO, Beschaffung von Rechtsdienstleistungen und Management externer Anwälte, Zürich 2015, 353 S.
- HAMBLOCH-GESINN SYLVIE / HESS BEAT / MEIER ANDREAS L. / SCHILTKNECHT RETO / WIND CHRISTIAN, In-House Counsel in internationalen Unternehmen, Basel 2010, 279 S.
- GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, Bern 1971, N 21 + 24 zu OR 398
Weiterführende Judikatur
- BGE 92 II 174
Weiterführende Links
Weiterführende Informationen
- Legal Controlling (Rechtsdienst)
- Legal Compliance
- Legal Risk Management
- Legal Outsourcing
- COMPLIANCE / CORPORATE COMPLIANCE
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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