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Auftrag / Auftragsrecht

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Sorgfalt im Einzelfall

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (= Sorgfaltshaftung; vgl. OR 398 Abs. 1). Der Beauftragte hat für den Auftraggeber in einer bestimmten Richtung tätig zu werden, wenn auch in Schranken:

Grundsatz

  • Zu fordern ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet (vgl. BGE 115 II 64 f)

Sorgfaltsmass

  • Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich im individuell konkreten Einzelfall
  • Anwendung objektiver Kriterien
  • Anwendung der 4 Stufen-Theorie (> Einleitung)
  • Haftung für absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (> Haftung)

Schranken

  • Sorgfaltspflicht des Beauftragten findet ihre Grenze in seinem Persönlichkeitsschutz (ZGB 27)
  • Kein Anspruch des Auftraggebers gegenüber Beauftragten auf innerliche Teilnahme am „Schicksal“ des Auftraggebers

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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