Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden bzw. kommt er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so bleibt die Pflicht zur Lohnzahlung – ohne Anspruch auf Nachforderung der Arbeitsleistung – bestehen.
Tatbestände
Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nach OR 324 liegt in folgenden Fällen vor:
- Keine Arbeit (zB Auftragsstornierung)
- Freistellung des Arbeitnehmers
- Berechtigte Leistungsverweigerung des Arbeitnehmer
Merkmale
- Anordnung von Kurzarbeit
- Rückweisung des Leistungsangebots des Arbeitnehmers
- Nichteinholung des Arbeitsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer
- Zutrittsverweigerung zum Arbeitsplatz
- Unterlassung den notwendigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen
- Nichterteilung der notwendigen Weisungen
- Nichtzurverfügungstellung von Arbeitsgeräten und/oder Material
- Unterlassung der Massnahmen zur Arbeitssicherheit
Rechtsfolge
- Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, und zwar ohne dass er den Arbeitnehmer zur Nachleistung anhalten kann (OR 324 Abs. 1)
- Möglichkeit zur Verlegung künftiger Arbeitszeit, kraft Weisung oder Vereinbarung (ArG 11)
- Fortbestand der Fürsorgepflicht
- Verrechnungsrecht für Schadenersatz- mit Lohnforderung, falls der Arbeitnehmer den Annahmeverzug des Arbeitgebers verschuldet hat
- Umfang des Verrechnungsrechtes
- im Rahmen der Pfändbarkeit
- bei Absicht: unbeschränkt
- vgl. hiezu OR 323b Abs. 2
- Umfang des Verrechnungsrechtes
- Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, und zwar ohne dass er den Arbeitnehmer zur Nachleistung anhalten kann (OR 324 Abs. 1)
- Arbeitnehmer
- Gläubigerverzug bewirkt keinen Vertragsrücktritt
- Schadensminderung
- Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (OR 324 Abs. 2)
- Anrechnungspflicht infolge absichtlichen Unterlassens des Arbeitserwerbs setzt voraus
- Zumutbarkeit (Arbeitsgegenstand, -ort und -zeit)
- Koordinationsmöglichkeit mit Wiederaufnahme der Tätigkeit im angestammten Betrieb
- keine Schwarzarbeit (OR 321a Abs. 3)
- Fortbestand der Treuepflicht
Vom Gesetz abweichende Regelungen
Weil die Regelung des Annahmeverzugs in OR 324 aufgrund von OR 362 nur einseitig zwingend ist,
- lässt sich die Lohnzahlungspflicht nicht verhindern
- kann – zur Verhinderung eines Annahmeverzugs von OR 324 – die Arbeitspflicht und damit die Lohnzahlungspflicht vorher vertraglich angepasst werden zB
- Reduktion bzw. Suspendierung (zB Kurzarbeit)
- Zeitliche Modifikation
- Kompensation / Arbeitszeitverlegung