Nachtarbeit ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der Tages- und Abendarbeitszeiten.
Weiterführende Informationen zur Nachtarbeit
In der Schweiz verbietet das Arbeitsgesetz (ArG 16) die Nachtarbeit. Ausnahmen sind bewilligungspflichtig, sofern sie nicht durch das Gesetz explizit erwähnt sind (z.B.: Spitäler, Zirkusse, etc.). Für regelmässige Nachtarbeit muss ein wirtschaftliches oder technisches Bedürfnis nachgewiesen werden, für vorübergehende Nachtarbeit ein dringendes Bedürfnis. Für die Bewilligung ist ein Bedürfnisnachweis und ein Nachweis der Gesundheitsvorsorge notwendig.
Gesetzliche Grundlage
- ArG 17b
Art. 17b ArG
Lohn- und Zeitzuschlag
1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.
Erscheinungsarten
- Vorübergehende Nachtarbeit
- Dauernde Nachtarbeit
Zuschläge
- Vorübergehende Nachtarbeit: Lohnzuschlag von 25 %
- Dauernde Nachtarbeit: Zeitzuschlag von 10 %