Zeitlohn
- ist leistungsunabhängiger Lohn
- wird nach Zeitabschnitten bemessen
(vgl. OR 319 Abs. 1).
Zeitabschnitt
Die Zeitabschnitte können unterschiedlich sein:
- Stundenlohn
- Taglohn
- Wochenlohn
- Monatslohn
- Jahreslohn
Stunden- und Taglohn
- richten sich nach der effektiv gearbeiteten Zeit
- haben damit eine gewisse Leistungskomponente
Wochen-, Monats- und Jahreslohn
- setzen die tägliche Pensumserfüllung voraus
- machen die tägliche Pensumserfüllung nicht zum Bemessungskriterium.
Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
Stunden- und Taglohn
- Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen zulässig, sofern sich nichts anderes aus Gesetz, GAV, NAV, Uebung oder Arbeitsvertrag ergibt.
Wochen-, Monats- und Jahreslohn
- keine Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
- vgl. OR 329.
Feiertagsentschädigung für Arbeitnehmer im Stundenlohn
- Kantone können im Bereich des Arbeitsvertragsrechts nicht legiferieren.
- Das Bundesrecht sieht allein den Bundesfeiertag (1. August) als bezahlten Feiertag vor.
- Judikatur: BGE 136 I 290.
Gesetzliche Lohnzahlungspflicht
- bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
- bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers
- vgl. OR 324a
- Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
- während der Ferien (OR 329d)
- während der Feiertage (Uno-Pakt I 7 lit. d).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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