LAWINFO

Lohn und Lohnforderungen

QR Code

Zeitlohn

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zeitlohn

  • ist leistungsunabhängiger Lohn
  • wird nach Zeitabschnitten bemessen

(vgl. OR 319 Abs. 1).

Zeitabschnitt

Die Zeitabschnitte können unterschiedlich sein:

  • Stundenlohn
  • Taglohn
  • Wochenlohn
  • Monatslohn
  • Jahreslohn

Stunden- und Taglohn

  • richten sich nach der effektiv gearbeiteten Zeit
  • haben damit eine gewisse Leistungskomponente

Wochen-, Monats- und Jahreslohn

  • setzen die tägliche Pensumserfüllung voraus
  • machen die tägliche Pensumserfüllung nicht zum Bemessungskriterium.

Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen

Stunden- und Taglohn

  • Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen zulässig, sofern sich nichts anderes aus Gesetz, GAV, NAV, Uebung oder Arbeitsvertrag ergibt.

Wochen-, Monats- und Jahreslohn

  • keine Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
  • vgl. OR 329.

Feiertagsentschädigung für Arbeitnehmer im Stundenlohn

  • Kantone können im Bereich des Arbeitsvertragsrechts nicht legiferieren.
  • Das Bundesrecht sieht allein den Bundesfeiertag (1. August) als bezahlten Feiertag vor.
  • Judikatur: BGE 136 I 290.

Gesetzliche Lohnzahlungspflicht

  • bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
  • bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers
  • während der Ferien (OR 329d)
  • während der Feiertage (Uno-Pakt I 7 lit. d).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.