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Lohn und Lohnforderungen

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Zeitlohn

Erstellungsdatum:
26.05.2011
Aktualisiert:
11.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zeitlohn

  • ist leistungsunabhängiger Lohn
  • wird nach Zeitabschnitten bemessen

(vgl. OR 319 Abs. 1).

Zeitabschnitt

Die Zeitabschnitte können unterschiedlich sein:

  • Stundenlohn
  • Taglohn
  • Wochenlohn
  • Monatslohn
  • Jahreslohn

Stunden- und Taglohn

  • richten sich nach der effektiv gearbeiteten Zeit
  • haben damit eine gewisse Leistungskomponente

Wochen-, Monats- und Jahreslohn

  • setzen die tägliche Pensumserfüllung voraus
  • machen die tägliche Pensumserfüllung nicht zum Bemessungskriterium.

Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen

Stunden- und Taglohn

  • Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen zulässig, sofern sich nichts anderes aus Gesetz, GAV, NAV, Uebung oder Arbeitsvertrag ergibt.

Wochen-, Monats- und Jahreslohn

  • keine Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
  • vgl. OR 329.

Feiertagsentschädigung für Arbeitnehmer im Stundenlohn

  • Kantone können im Bereich des Arbeitsvertragsrechts nicht legiferieren.
  • Das Bundesrecht sieht allein den Bundesfeiertag (1. August) als bezahlten Feiertag vor.
  • Judikatur: BGE 136 I 290.

Gesetzliche Lohnzahlungspflicht

  • bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
  • bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers
  • während der Ferien (OR 329d)
  • während der Feiertage (Uno-Pakt I 7 lit. d).

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