Zeitlohn
- ist leistungsunabhängiger Lohn
- wird nach Zeitabschnitten bemessen
(vgl. OR 319 Abs. 1).
Zeitabschnitt
Die Zeitabschnitte können unterschiedlich sein:
- Stundenlohn
- Taglohn
- Wochenlohn
- Monatslohn
- Jahreslohn
Stunden- und Taglohn
- richten sich nach der effektiv gearbeiteten Zeit
- haben damit eine gewisse Leistungskomponente
Wochen-, Monats- und Jahreslohn
- setzen die tägliche Pensumserfüllung voraus
- machen die tägliche Pensumserfüllung nicht zum Bemessungskriterium.
Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
Stunden- und Taglohn
- Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen zulässig, sofern sich nichts anderes aus Gesetz, GAV, NAV, Uebung oder Arbeitsvertrag ergibt.
Wochen-, Monats- und Jahreslohn
- keine Lohnabzüge für Feiertage, Freitage und berechtigte Absenzen
- vgl. OR 329.
Feiertagsentschädigung für Arbeitnehmer im Stundenlohn
- Kantone können im Bereich des Arbeitsvertragsrechts nicht legiferieren.
- Das Bundesrecht sieht allein den Bundesfeiertag (1. August) als bezahlten Feiertag vor.
- Judikatur: BGE 136 I 290.
Gesetzliche Lohnzahlungspflicht
- bei Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
- bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers
- vgl. OR 324a
- Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
- während der Ferien (OR 329d)
- während der Feiertage (Uno-Pakt I 7 lit. d).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.