Als Erfolgsvergütung für geleistete Arbeit kann der Arbeitnehmer einen Anteil am Geschäftsergebnis zugesprochen erhalten.
Beispiel: Beteiligung an dem von der Unternehmung erarbeiteten Gewinn oder Umsatz.
Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis
Entlöhnungsart für:
- unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis
- für Arbeitnehmer in leitender Stellung
Arten von Beteiligungen am Geschäftsergebnis
- Gewinnbeteiligung
- Beteiligung am Cashflow
- Umsatzbeteiligung (kann falsche Anreize setzen [Umsatz zu Lasten Marge])
- Erfolgsbeteiligung aufgrund anderer Kriterien
- Einhaltung von Kalkulationen
- Vermeidung von Kostenüberschreitungen
- Abgrenzungsproblematik zu Prämie mit Leistungslohncharakter, die an individuellem Arbeitsresultat anknüpft
- JA zB bei Leistung eines Einzelnen
- NEIN zB bei Bauwerk-Erstellung
Abrechnung
Gemäss OR 322a hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abrechnung des Anteils am Geschäftsergebnis (einseitig zwingend/OR 362):
- Recht auf Auskunft und Einsicht
- Recht auf Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung.
Besondere Anwendungsregeln
- Analoge Anwendung der Regeln über den Akkordlohn (vgl. OR 326 und OR 326a)
- Anteil am Geschäftsergebnis = Lohn-Nebenbestandteil
- Fixum mit oder ohne Provision:
- Schriftformerfordernis
- Erfordernis eines angemessenenen Entgelts für die Arbeitnehmertätigkeit
- OR 349a Abs. 2 per analogiam.
Literatur
- STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 3 zu 337c ORund N. 2 zu Art. 339 OR
- GABRIEL AUBERT, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. 2012, N. 5 zu Art. 337c OR
Judikatur
- BGer 4A_126/2021 vom 05.07.2021 (Fälligkeit der Gewinnbeteiligung bei fristloser Entlassung / Verzinsung)
- BGE 143 III 480
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