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Lohn und Lohnforderungen

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Anteil am Geschäftsergebnis

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Leistungslohn, Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Erfolgsvergütung für geleistete Arbeit kann der Arbeitnehmer einen Anteil am Geschäftsergebnis zugesprochen erhalten.

Beispiel: Beteiligung an dem von der Unternehmung erarbeiteten Gewinn oder Umsatz.

Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis

Entlöhnungsart für:

  • unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis
  • für Arbeitnehmer in leitender Stellung

Arten von Beteiligungen am Geschäftsergebnis

  • Gewinnbeteiligung
  • Beteiligung am Cashflow
  • Umsatzbeteiligung (kann falsche Anreize setzen [Umsatz zu Lasten Marge])
  • Erfolgsbeteiligung aufgrund anderer Kriterien
    • Einhaltung von Kalkulationen
    • Vermeidung von Kostenüberschreitungen
    • Abgrenzungsproblematik zu Prämie mit Leistungslohncharakter, die an individuellem Arbeitsresultat anknüpft
      • JA zB bei Leistung eines Einzelnen
      • NEIN zB bei Bauwerk-Erstellung

Abrechnung

Gemäss OR 322a hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abrechnung des Anteils am Geschäftsergebnis (einseitig zwingend/OR 362):

  • Recht auf Auskunft und Einsicht
  • Recht auf Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung.

Besondere Anwendungsregeln

  • Analoge Anwendung der Regeln über den Akkordlohn (vgl. OR 326 und OR 326a)
  • Anteil am Geschäftsergebnis = Lohn-Nebenbestandteil
  • Fixum mit oder ohne Provision:
    • Schriftformerfordernis
    • Erfordernis eines angemessenenen Entgelts für die Arbeitnehmertätigkeit
    • OR 349a Abs. 2 per analogiam.

Literatur

  • STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 3 zu  337c ORund N. 2 zu Art. 339 OR
  • GABRIEL AUBERT, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. 2012, N. 5 zu Art. 337c OR

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