Für die Beurteilung der Lohnhöhe ist stets zu prüfen, ob
- das konkrete Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt ist
- im GAV Lohntarife bestehen.
Lohntarife sind zwingend, wobei folgendes zu beachten ist:
- Höhere Löhne
- können frei vereinbart werden (OR 357 Abs. 2 = Günstigkeitsprinzip)
- Niedrigere Löhne
- nur, wenn es der GAV gestattet (OR 357 Abs. 1).
Art. 357 OR
II. Wirkungen
1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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