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Lohn und Lohnforderungen

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Überstunden

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstunden ist der Begriff für die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Gesetzliche Grundlage

  • OR 321c Abs. 1

Verpflichtung zur Leistung von Überstunden

Leistungsvoraussetzungen für den Arbeitnehmer sind:

  • Notwendigkeit der Leistung von Überstunden
  • Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit nach Treu und Glauben

(vgl. OR 321c Abs. 1).

Teilzeitpensum

Überstunden können auch beim Teilzeit-Arbeitnehmer gegeben sein, nämlich wenn er mehr als das vereinbarte Teilzeitpensum tätig ist.

Kompensation

Bei Parteiabrede im Arbeitsvertrag oder aufgrund späterer Vereinbarung kann Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden (OR 321c Abs. 2).

Überstundenentschädigung

Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit – Verzicht auf Überstundenabgeltung oder Zuschlagsverzicht vorbehalten – wie folgt den Lohn zu entrichten:

  • Normallohn + min. 25 % Zuschlag

(vgl. OR 321c Abs. 3).

Verzicht

Es kann

  • mit schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden auf eine Überstunden-Entschädigung, soweit es sich nicht um arbeitsgesetzliche Überzeit-Stunden handelt
  • auf die Entschädigung von Mehrstunden im Bereiche des Arbeitsgesetzes nicht verzichtet werden
    • Nachforderungen sind innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist möglich
    • Ausnahme: Detailhandelsangestellte und Verkaufspersonal können schriftlich auf die Entschädigung der ersten 60 Überzeit-Stunden p.a. verzichten.

Leitende Arbeitnehmer und Kadermitarbeiter

Für leitende Arbeitnehmer und Kadermitarbeiter gilt der Anspruch Überstundenentschädigung nicht automatisch wegbedungen.

Auch bei leitenden Arbeitnehmern muss der Verzicht auf eine Überstundenentschädigung schriftlich vereinbart werden.

Ausnahme: Eine Überstundenabgeltung muss nicht erfolgen, wenn für einen Kadermitarbeiter ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt ist, weil er entsprechend seinem Salär seine ganze Arbeitskraft für den Arbeitgeber einzusetzen hat.

Weiterführende Informationen zum Thema Überstunden

» Weitere arbeitsrechtliche Informationen zu Überstunden

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