Oft verärgern den Kreditnehmer auch die Umstände des Freihandverkaufs wie Usanzen des Börsengeschäftes, die bei einer freihändigen Pfandverwertung stossend wirken, oder schaffen sonst Argwohn:
- Verkauf der Bank an sich selbst, als Selbstkontrahent (kommt verbotenem Verfallvertrag [ZGB 894] sehr nahe)
- Tagestiefstkurs, obwohl der Verkauf nicht dem Umsatz des Tagestiefstkurses entspricht.
- Manuelle Börsenabrechnung.
- Mehrmals berichtigte Börsenabrechnung.
- Erst Wochen später zugestellte, zurückdatierte Börsenabrechnung.
- uam.
Tipp an den Kreditnehmer:
Erkundigen Sie sich telefonisch beim Kundenberater nach den Gründen auffälliger Börsenabrechnungen; die Telefonform ist wichtig, weil Sie so mehr erfahren auf dem Schriftwege, wo man ihnen eine nette und nicht die Bank belastende Auskunft geben wird.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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