Oft verärgern den Kreditnehmer auch die Umstände des Freihandverkaufs wie Usanzen des Börsengeschäftes, die bei einer freihändigen Pfandverwertung stossend wirken, oder schaffen sonst Argwohn:
- Verkauf der Bank an sich selbst, als Selbstkontrahent (kommt verbotenem Verfallvertrag [ZGB 894] sehr nahe)
- Tagestiefstkurs, obwohl der Verkauf nicht dem Umsatz des Tagestiefstkurses entspricht.
- Manuelle Börsenabrechnung.
- Mehrmals berichtigte Börsenabrechnung.
- Erst Wochen später zugestellte, zurückdatierte Börsenabrechnung.
- uam.
Tipp an den Kreditnehmer:
Erkundigen Sie sich telefonisch beim Kundenberater nach den Gründen auffälliger Börsenabrechnungen; die Telefonform ist wichtig, weil Sie so mehr erfahren auf dem Schriftwege, wo man ihnen eine nette und nicht die Bank belastende Auskunft geben wird.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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