Der Kunde wird – konsequent zur Ausgangslage (Kurserholung / Geltendmachung einer unzulässigen Pfandverwertung) – tendenziell primär Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und nur sekundär Schadenersatz geltend machen.
Sühnverhandlung
An der Sühnverhandlung besteht die meist nur theoretische (zweite) Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung; die Erfahrung zeigt, dass es nach einem einigungslosen Ombudsverfahren auch zu keinem Vergleich vor dem Friedensrichter kommt. Der Friedensrichter wird nach ergebnisloser Sühnverhandlung dem klagewilligen Kreditnehmer die Weisung als Billet für den Zugang zum Gericht ausstellen müssen.
Literatur
SCHRANK CLAUDE, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 0215
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