Stellt die Bank im Rahmen der Kreditüberwachung eine Wertverminderung der lombardierten Vermögenswerte fest, die die notwendige Deckung (Belehnungsuntergrenze) unterschreitet oder zu unterschreiten droht, muss sie zur Abwendung der Kreditgefährdung die – in der Regel vertraglich festgelegten – geeigneten Schritte ergreifen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Bank zur Eigenmittelunterlegung bei Lombardkrediten verpflichtet ist, wobei sich Risikogewichtung und Risikogewichtungssatz am konkreten Portfolio orientieren.
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