Zur aussergerichtlichen oder gerichtlichen Streitbeilegung von Markenkonflikten schliessen die Parteien sog. „Abgrenzungsvereinbarungen“, welche beinhalten:
Inhalt
- Abgrenzung
- Einsatzbereiche der Marken bei der Markeninhaber
- Gestaltung der jeweiligen Marken
- Verpflichtung zur Duldung der Marke des jeweils anderen im vereinbarten Umfange
Ziele
- Inhaber der jüngeren Marke
- kann sein Zeichen auf Basis der Abgrenzungsvereinbarung teilweise retten
- Inhaber der älteren Marke
- kann sein Zeichen freihalten und muss sich nicht auf eine unsichere Auseinandersetzung einlassen
Rechtsnatur
- Grundsatz
- Unkündbarer Innominatkontrakt
- Ausnahme
- Auflösung aus wichtigen Gründen, wenn zB sich eine Partei systematisch über die gefundene Lösung hinwegsetzt (vgl. BGE 138 III 304)
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 703
Judikatur
- BGE 138 III 304 („ice watch“)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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