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Mieterausbau

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Unterhalt der Mietsache

Rechtsgebiet:
Mieterausbau
Stichworte:
Mieterausbau
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Der Vermieter hat für den Unterhalt des Grundausbaus (Rohbaus) zu sorgen:
    • d.h. er muss die Grundausbauten (z.B. Gebäudehülle, Dach, etc.) in dem zum Gebrauch tauglichen Zustand erhalten
    • eine Überwälzung des Rohbauunterhalts auf den Mieter verstösst gegen OR 256 Abs. 2 und ist somit nichtig
  • Der Mieter hat für den Unterhalt des Mieterausbaus (z.B. sanitäre Ausbauten, Bodenbeläge, etc.) zu sorgen:
    • Abgrenzung Rohbau / Mieterausbau hat detailliert zu erfolgen
    • Überwälzung auf den Vermieter ist zulässig (auch ohne Entschädigung)

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