(mit mietrechtlichem Bezug)
- in jedem Bezirk besteht eine Schlichtungsbehörde, welche dem Bezirksgericht angegliedert ist (ZPO 200; ZH/GOG 63 f.)
- vgl. schlichtungsverfahren.ch
- Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Mietsachen bis CHF 2’000.00 ein Urteil fällen und bis CHF 5’000.00 sowie in Sachen betreffend Kündigungsschutz, Erstreckung, Hinterlegung u. missbräuchlichen Mietzinsen einen Urteilsvorschlag machen
- jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter (ZH/GOG 53 ff.)
- Friedensrichter entscheidet vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 2’000.– auf Antrag des Klägers endgültig (ZPO 212)
- Friedensrichter kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (ZPO 210 lit. c)
- sonst versucht er eine Einigung zu erzielen
- jeder Bezirk hat ein Mietgericht (ZH/GOG 16)
- beurteilt alle Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume
- nicht zuständig, sofern der Einzelrichter im vereinfachten oder summarischen Verfahren nach ZH/GOG 24 und 26 zuständig ist
- Parteien können unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes (Bezirksgericht, Arbeitsgericht, Obergericht, Handelsgericht) vereinbaren (vgl. ZH/GOG 21 Abs. 2)
- jeder Bezirk hat Einzelrichter
- zuständig im vereinfachten Verfahren bei Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30’000.– nicht übersteigt oder wenn es auf den Streitwert nicht ankommt (ZH/GOG 24)
- zuständig für diverse SchKG-Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren (vgl. ZH/GOG 24 lit. b i.V.m ZPO 198 lit. e)
- zuständig für Geschäfte im summarischen Verfahren (vgl. ZH/GOG 24 lit. c)
- Klagen aus SchKG (vgl. ZPO 251)
- Rechtsschutz in klaren Fällen nach ZPO 257
- jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht
- zuständig im ordentlichen Verfahren für alle Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30’000.– übersteigt oder nicht geschätzt werden kann und für welche kein anderes Gericht zuständig ist
- im Kanton Zürich gibt es ein Obergericht
- zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Mietgerichte, Bezirksgerichte, Einzelrichter und Schlichtungsbehörden
- Zuständigkeit kann prorogiert werden, wenn der Streitwert mind. CHF 100’000.00 beträgt (vgl. ZPO 8)
- ein Handelsgericht
- zuständig für Handelsgeschäfte (d.h. Zivilprozesse zwischen zwei Parteien, welche als Firmen im Handelsregister eingetragen sind, der Streit muss sich auf das Gewerbe einer Partei beziehen und der Streitwert über Fr. 30’000.– liegen); vgl. ZPO 6 Abs. 1
- nach Wahl des Klägers, sofern der Beklagte als Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Voraussetzungen von ZPO 6 Abs. 2 m Übrigen erfüllt sind
- durch Prorogation (vgl. ZPO 8)