- Erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig.
- Fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung.
- Unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin.
- Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist.
Art. 271 OR
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
Judikatur
- BGer 4A_200/2017 vom 29.08.2017 (spätester Zeitpunkt für die Begründung der Sanierungskündigung)
- Mietgericht Zürich (MG160001-L) vom 16.01.2017
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, (NG170006-O) vom 26.09.2017 (ZMP 2017 Nr. 9)
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