Gesetzliche Grundlage: VMWG 11 Abs. 1
Die Orts- und Quartierüblichkeit ist ein absoluter Mietzinsanpassungsgrund.
- ist v.a. bei Altbauten massgebend und geht dort der Nettorenditeberechnung vor
- setzt eine Übung voraus, welche mit mindestens fünf Vergleichsobjekten dargelegt werden muss, welche
- sich an gleicher Lage befinden
- gleich gross sind
- gleiche Ausstattung besitzen
- im gleichen Zustand sind
- aus der gleichen Bauperiode stammen
- sehr schwieriger Beweis