Kumulierung relativer und absoluter Erhöhungsgründe
relative Anpassungsgründe können kumuliert werden
absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden (Vermieter hat sich zu entscheiden zwischen
Nettorendite-, Bruttorenditeberechnung oder der Orts- und Quartierüblichkeit)
relative und absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden
Kompensation relativer und absoluter Erhöhungsgründe
relative Anpassungsgründe können sich gegenseitig kompensieren
absolute Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden
Ausnahme: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben
absolute und relative Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden
Ausnahme I: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit relativen Anpassungsgründen, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben
Ausnahme II: verlangt der Mieter eine Mietzinsherabsetzung wegen veränderten Berechnungsgrundlagen, kann sich der Vermieter auf den zulässigen Ertrag gemäss OR 269 oder die Orts- und Quartierüblichkeit stützen
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