Die Orts- und Quartierüblichkeit ist ein absoluter Mietzinsanpassungsgrund.
ist v.a. bei Altbauten massgebend und geht dort der Nettorenditeberechnung vor
setzt eine Übung voraus, welche mit mindestens fünf Vergleichsobjekten dargelegt werden muss, welche
sich an gleicher Lage befinden
gleich gross sind
gleiche Ausstattung besitzen
im gleichen Zustand sind
aus der gleichen Bauperiode stammen
sehr schwieriger Beweis
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