für Innominatverträge, welche im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen regeln (z.B. Immobilienleasing)
gelten nicht für
Luxusobjekte
mindestens sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche, Bad, WC, Garage, Keller, Abstellraum, etc.)
luxuriös, d.h. übliches Mass an Komfort wird deutlich übertroffen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, ausserordentlich grosse Zimmer)
öffentlich geförderte und kontrollierte Wohnräume
Förderung durch Subventionen, verbilligte Darlehen, etc. von Gemeinde, Kanton oder Bund
behördliche Kontrolle (durch Gemeinde-, Kantonal- oder Bundesbehörde), welche unabhängig vom Vermieter ist
LAWMEDIA Newsletter
Informiert bleiben.
Kostenlos.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.