- Bestimmungen gelten für
- Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume
- nichtlandwirtschaftliche Pacht
- für Innominatverträge, welche im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen regeln (z.B. Immobilienleasing)
- gelten nicht für
- Luxusobjekte
- mindestens sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche, Bad, WC, Garage, Keller, Abstellraum, etc.)
- luxuriös, d.h. übliches Mass an Komfort wird deutlich übertroffen (z.B. Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, ausserordentlich grosse Zimmer)
- öffentlich geförderte und kontrollierte Wohnräume
- Förderung durch Subventionen, verbilligte Darlehen, etc. von Gemeinde, Kanton oder Bund
- behördliche Kontrolle (durch Gemeinde-, Kantonal- oder Bundesbehörde), welche unabhängig vom Vermieter ist
- Luxusobjekte
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