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Mietzins

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Kumulierung und Kompensation verschiedener Erhöhungsgründe

Rechtsgebiet:
Mietzins
Stichworte:
Mietzins
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kumulierung relativer und absoluter Erhöhungsgründe

  • relative Anpassungsgründe können kumuliert werden
  • absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden (Vermieter hat sich zu entscheiden zwischen
  • Nettorendite-, Bruttorenditeberechnung oder der Orts- und Quartierüblichkeit)
  • relative und absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden

Kompensation relativer und absoluter Erhöhungsgründe

  • relative Anpassungsgründe können sich gegenseitig kompensieren
  • absolute Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden
    • Ausnahme: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben
  • absolute und relative Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden
    • Ausnahme I: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit relativen Anpassungsgründen, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben
    • Ausnahme II: verlangt der Mieter eine Mietzinsherabsetzung wegen veränderten Berechnungsgrundlagen, kann sich der Vermieter auf den zulässigen Ertrag gemäss OR 269 oder die Orts- und Quartierüblichkeit stützen

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