Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter gemäss OR 267 zurückzugeben (vertraglicher Rückgabeanspruch). Ist der Vermieter auch Eigentümer des Mietobjektes hat er zudem einen dinglichen Rückgabeanspruch gemäss ZGB 641. Mittels Ausweisungsbefehl befiehlt das Gericht dem Mieter das Mietobjekt zu räumen. Kommt der Mieter diesem Befehl nicht nach, wird der Befehl mittels staatlichen Zwangs vollstreckt.
Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter offene Forderungen (z.B. Mietzins, Nebenkosten, ausstehende Sicherheitsleistungen, etc.), kann er diese auf dem Betreibungsweg geltend machen.
Offene Forderungen können jedoch auch ohne Betreibung direkt (im ordentlichen Verfahren) eingeklagt werden:
- Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (für alle Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen).
- Bei Nichteinigung vor der Schlichtungsbehörde kann die Klage innert 30 Tagen an das ordentliche Gericht weitergezogen werden.
Weiterführende Informationen
» Mietzinsinkasso und ausserord. Kündigung infolge Zahlungsrückstand
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