Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter gemäss OR 267 zurückzugeben (vertraglicher Rückgabeanspruch). Ist der Vermieter auch Eigentümer des Mietobjektes hat er zudem einen dinglichen Rückgabeanspruch gemäss ZGB 641. Mittels Ausweisungsbefehl befiehlt das Gericht dem Mieter das Mietobjekt zu räumen. Kommt der Mieter diesem Befehl nicht nach, wird der Befehl mittels staatlichen Zwangs vollstreckt.
Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter offene Forderungen (z.B. Mietzins, Nebenkosten, ausstehende Sicherheitsleistungen, etc.), kann er diese auf dem Betreibungsweg geltend machen.
Offene Forderungen können jedoch auch ohne Betreibung direkt (im ordentlichen Verfahren) eingeklagt werden:
- Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (für alle Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen).
- Bei Nichteinigung vor der Schlichtungsbehörde kann die Klage innert 30 Tagen an das ordentliche Gericht weitergezogen werden.
Weiterführende Informationen
» Mietzinsinkasso und ausserord. Kündigung infolge Zahlungsrückstand
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Energetische GebäudesanierungEinleitung zur energetischen GebäudesanierungAutoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:MieterbauEinleitung zum MieterbauAutoren:MieterwechselEinleitung zum MieterwechselAutoren:AnfangsmietzinsEinleitung zum AnfangsmietzinsAutoren:HausordnungEinleitung zur Hausordnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht