Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur Mietzinssenkung / Mietzinsreduktion » Mietzinsherabsetzung infolge Mängel am Mietobjekt » Bestimmung des vorausgesetzten Gebrauchs
- Bezeichnung der Mietsache im Mietvertrag
- Wohn- oder Geschäftsraum:
- In einer Wohnung muss man wohnen können,
- in einem Ladengeschäft Kunden empfangen,
- in einem Lager Gegenstände lagern.
- Neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.),
- sowie dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.).
- Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag: Die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde.
- Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel).
- Kann stillschweigend erfolgen:
- Der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden.
- Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
- Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
- Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
- Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)
- Höhe des Mietzinses
- Zustand und Alter der Liegenschaft
- Bedürfnisse und Anforderungen des Mieters
- Verkehrsübung (z.B. übliche baurechtliche Qualitätsnormen)
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