Kumulierung relativer und absoluter Erhöhungsgründe
- Relative Anpassungsgründe können kumuliert werden.
- Absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden (Vermieter hat sich zu entscheiden zwischen
- Nettorendite-, Bruttorenditeberechnung oder der Orts- und Quartierüblichkeit).
- Relative und absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden.
Kompensation relativer und absoluter Erhöhungsgründe
- Relative Anpassungsgründe können sich gegenseitig kompensieren.
- Absolute Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden.
- Ausnahme: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben.
- Absolute und relative Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden.
- Ausnahme I: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit relativen Anpassungsgründen, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben.
- Ausnahme II: verlangt der Mieter eine Mietzinsherabsetzung wegen veränderten Berechnungsgrundlagen, kann sich der Vermieter auf den zulässigen Ertrag gemäss OR 269 oder die Orts- und Quartierüblichkeit stützen.