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Mietzinsreduktion / Mietzinssenkung

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Kumulierung und Kompensation verschiedener Erhöhungsgründe

Rechtsgebiet:
Mietzinsreduktion / Mietzinssenkung
Stichworte:
Mietzinsreduktion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kumulierung relativer und absoluter Erhöhungsgründe

  • Relative Anpassungsgründe können kumuliert werden.
  • Absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden (Vermieter hat sich zu entscheiden zwischen
  • Nettorendite-, Bruttorenditeberechnung oder der Orts- und Quartierüblichkeit).
  • Relative und absolute Anpassungsgründe können nicht kumuliert werden.

Kompensation relativer und absoluter Erhöhungsgründe

  • Relative Anpassungsgründe können sich gegenseitig kompensieren.
  • Absolute Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden.
    • Ausnahme: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben.
  • Absolute und relative Anpassungsgründe können nicht gegenseitig kompensiert werden.
    • Ausnahme I: begründet der Vermieter eine Mietzinserhöhung mit relativen Anpassungsgründen, kann der Mieter die Einrede des überhöhten Ertrages aus der Mietsache (OR 269) erheben.
    • Ausnahme II: verlangt der Mieter eine Mietzinsherabsetzung wegen veränderten Berechnungsgrundlagen, kann sich der Vermieter auf den zulässigen Ertrag gemäss OR 269 oder die Orts- und Quartierüblichkeit stützen.

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