- Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängel oder zur Behebung resp. Vermeidung von Schäden notwendig sind:
- Bezieht sich nur auf Unterhaltsarbeiten
- Mieter muss nur notwendige Arbeiten dulden
- Vermieter hat die Arbeiten rechtzeitig anzuzeigen und auf den Mieter Rücksicht zu nehmen
- Für Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten, welche zu einem Mehrwert führen, gilt OR 260.
- Mieter hat Besichtigungen durch den Vermieter zu dulden, sofern diese für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung nötig sind.
- Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zugang zur Mietsache verschaffen.
- Folge: Hausfriedensbruch
- Ausnahme: Notstandssituation
LAWINFO
Mietzinsreduktion / Mietzinssenkung
Duldungspflicht des Mieters
Rechtsgebiet:
Mietzinsreduktion / Mietzinssenkung
Stichworte:
Mietzinsreduktion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG