Berechnungsgrundlagen haben sich seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung wesentlich verändert:
- Veränderung hätte in umgekehrter Richtung eine Mietzinserhöhung von 1% erlaubt
- Senkung des Referenzzinssatzesum 1/4 ist demgemäss «wesentlich»
- Vermieter kann dem Herabsetzungsbegehren keine absolute oder relative Anpassungsgründe entgegenhalten
Gesetzliche Grundlage: OR 270a Abs. 1
Art. 270a
2. Während der Mietdauer
1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.
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