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Mitarbeiterbeteiligungen

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Beteiligungsanspruch

Rechtsgebiet:
Mitarbeiterbeteiligungen
Stichworte:
Mitarbeiterbeteiligungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beteiligungsanspruch des Arbeitnehmers – arbeitsvertragliche Integration vorausgesetzt – kann zustandekommen:

  • durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung
  • durch konkludentes Verhalten
  • durch Betriebsübung

Es ist davon auszugehen, dass für das Zustandekommens des Beteiligungsanspruchs die Regeln der Gratifikation (OR 322d) analog anwendbar sind, d.h.

  • Entstehen des Beteiligungsanspruchs nach dreimaliger aufeinanderfolgender Ausrichtung von Beteiligungsrechten, vorausgesetzt:
    • kein Freiwilligkeitsvorbehalt
    • nicht genutzter Freiwilligkeitsvorbehalt
  • Anspruch auf Abschluss eines Optionsvertrages

Weiterführende Informationen

» Integration in Arbeitsvertrag

» Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Gratifikation

» Auszahlungsform der Gratifikation

Tipps

  • Mitarbeiter mit Beteiligungsanspruch
    • Ausdrückliche schriftliche Abrede betreffend Bestand und Umfang des Beteiligungsanspruchs treffen, und zwar
      • dem Grundsatze nach (Basisabrede)
      • bezüglich Vollzug (Gewährung + Übertragung, einschliesslich Saldoklausel per Vollzug bzw. pro rata Vollzug)
  • Mitarbeiter ohne Beteiligungsanspruch
    • Vorbehalte zur Vermeidung von Konkludenz oder Betriebsübung
      • Freiwilligkeitsvorbehalt
      • Vorbehalt Ermessensanspruch bezüglich Beteiligungsumfang
    • Schriftliche Bestätigung der Vorbehalte durch den Mitarbeiter
    • Erfordernis der Einzelfallbeurteilung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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