Der Beteiligungsanspruch des Arbeitnehmers – arbeitsvertragliche Integration vorausgesetzt – kann zustandekommen:
- durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung
- durch konkludentes Verhalten
- durch Betriebsübung
Es ist davon auszugehen, dass für das Zustandekommens des Beteiligungsanspruchs die Regeln der Gratifikation (OR 322d) analog anwendbar sind, d.h.
- Entstehen des Beteiligungsanspruchs nach dreimaliger aufeinanderfolgender Ausrichtung von Beteiligungsrechten, vorausgesetzt:
- kein Freiwilligkeitsvorbehalt
- nicht genutzter Freiwilligkeitsvorbehalt
- Anspruch auf Abschluss eines Optionsvertrages
Weiterführende Informationen
» Integration in Arbeitsvertrag
» Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Gratifikation
» Auszahlungsform der Gratifikation
Tipps
- Mitarbeiter mit Beteiligungsanspruch
- Ausdrückliche schriftliche Abrede betreffend Bestand und Umfang des Beteiligungsanspruchs treffen, und zwar
- dem Grundsatze nach (Basisabrede)
- bezüglich Vollzug (Gewährung + Übertragung, einschliesslich Saldoklausel per Vollzug bzw. pro rata Vollzug)
- Ausdrückliche schriftliche Abrede betreffend Bestand und Umfang des Beteiligungsanspruchs treffen, und zwar
- Mitarbeiter ohne Beteiligungsanspruch
- Vorbehalte zur Vermeidung von Konkludenz oder Betriebsübung
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Vorbehalt Ermessensanspruch bezüglich Beteiligungsumfang
- Schriftliche Bestätigung der Vorbehalte durch den Mitarbeiter
- Erfordernis der Einzelfallbeurteilung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen
- Vorbehalte zur Vermeidung von Konkludenz oder Betriebsübung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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