Der Mitarbeiter erhält erst einen Anspruch auf die Gewährung von Beteiligungsrechten, wenn Beteiligungsplan und Beteiligungsprogramm Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist:
- Ausdrückliche individuelle Parteiabrede im Arbeitsvertrag oder im Rahmen eines side letters, dem Arbeitnehmer
- (nur) einen Teil der Gesamtvergütung in Geld zu leisten und
- den Rest der Gesamtvergütung durch Beteiligungsgabe zu erbringen
- Mitarbeiteraktien
- Mitarbeiteroptionen
- Weitere Anspruchsbegründungs-Varianten
- Mündliche Abrede
- Konkludenz
- Betriebsübung
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Auf die gesetzlich nicht geregelte Vergütungsform der Mitarbeiterbeteiligung können die gefestigteren Grundsätze zum Bonus angewandt werden.
Der blosse Erlass eines Beteiligungsreglementes begründet noch keine Beteiligungsansprüche zugunsten des Arbeitnehmers!
Weiterführende Informationen
- Suspensiv-Bedingung (aufschiebende Bedingung)
- Mitarbeiterbeteiligungsanspruch abhängig vom Bedingungseintritt (zB Realisation Spin off; IPO uam)
- Anwendung Arbeitsrecht
- Beteiligungsreglement
- Bonusregeln
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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