Änderung des Beteiligungsreglements
Anwendbarkeit der Regeln für die Änderung einer Individualvereinbarung
- gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien, d.h. von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern kein Änderungsvorbehalt besteht
- Verschlechternde Anpassungen sind dem Arbeitnehmer gegenüber nur durch Änderungskündigung durchsetzbar
Änderungs-Vorbehalte
- Beständigkeit und Massgeblichkeit der Vorbehalte?
- Änderungsvorbehalt (mit Vorteil) im Arbeitsvertrag?
- Änderungsvorbehalt im Beteiligungsreglement?
- Freiwilligkeitsvorbehalt?
- Genereller Änderungs- bzw. Widerrufsvorbehalt?
- Betriebsübergangsvorbehalt / Vesting-Klausel?
- Schriftformvorbehalt?
Bei Absenz von Änderungs-Vorbehalten im Reglement
- 1. Schritt
- informelles Änderungsangebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
- Weiterbestand der bisherigen Reglements-Bedingungen
- Verhandlungen / Lösungssuche
- 2. Schritt
- Ev. Änderungskündigung (sachliche Gründe für die beabsichtigte Änderung (kein Missbrauch), keine Druckausübung, genügend lange Bedenk- bzw. Entscheidungsfristen, kein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung usw.; Einzelfallprüfung notwendig)
- Achtung bei einer Mehrzahl von betroffenen Arbeitnehmern: Beachtung der Regeln für eine Massenänderungskündigung
Aufhebung des Beteiligungsreglements
- Anwendbarkeit der Regeln für die Aufhebung einer Individualvereinbarung
- gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien, d.h. von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Anwendung der Normen für die Änderungskündigung
- Bei Massenänderungskündigung Beachtung der Normen über die Massenentlassung
- Vorhandensein eines Widerrufsvorbehalts
- Individuelles, geeignetes Vorgehen
Weiterführende Informationen
- Änderungskündigung
- nachträglicher Freiwilligkeitsvorbehalt
- Frage, ob dies sachlich gerechtfertigt und zulässig ist
- Vesting-Klausel
- Betriebsübergang
- Massenänderungskündigung » Massenentlassung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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