Der Betriebsübergang ist in OR 333 und in OR 333a geregelt.
Zu unterscheiden sind:
- Fusion (Universalsukzession)
- Gesellschaftsverkauf (share deal)
- Betriebs- bzw. Betriebsmittelveräusserung
- als Vermögensübertragung nach FusG (Universalsukzession)
- als reine Singularsukzession (OR 181)
Für das Beteiligungsprogramm von Einfluss sind folgende Transaktionen:
- Von Einfluss auf die Stellung des Mitarbeiters als Beteiligungsrechtsinhaber
- Fusion
- Gesellschaftsverkauf
- Von Einfluss für das Arbeitsverhältnis bzw. die Arbeitnehmerstellung im engeren Sinne
- Mitarbeiter wechselt mit Betrieb zu neuem Arbeitgeber
- Mitarbeiter verliert nach Ablauf der Karenzfrist die Bindung zum alten Arbeitgeber und weitgehend das Interesse an seinen Beteiligungsrechten
- Alter Arbeitnehmer hat die Mitarbeiterbeteiligungsrecht „auszukaufen“ und für die Übertragung an den Betriebs-Erwerber
- Mitarbeiter wechselt mit Betrieb zu neuem Arbeitgeber
- Ohne Einfluss auf das Arbeitsverhältnis bzw. die Arbeitnehmerstellung im engeren Sinne
- Mitarbeiter ist vom Betriebsverkauf nicht betroffen, weil er nicht im verkauften Betriebsteil arbeitet
- Er ist nicht als Arbeitnehmer, wohl aber als Beteiligungsinhaber bei einer Veräusserung vom Betriebsverkauf betroffen, vor allem wenn diese unter Wert geschieht (hier nicht interessierend)
Für die Mitarbeiterbeteiligung stellen sich vor diesem Kontext grundsätzlich die Fragen, ob OR 333 im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen anwendbar ist, ob der Betriebs-Erwerber in das Beteiligungsprogramm des Betriebs-Veräusserers eintreten muss und, ob die Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Beteiligungsprogramm unverändert fortbestehen oder verfallen.
Die Antworten lauten:
- Übergang aller Ansprüche des Mitarbeiters aus einem Beteiligungsprogramm auf den Betriebs-Erwerber
- Betriebsübergang führt zu etlichen praktischen Problemen
- Betriebs-Verkäufer und Betriebs-Erwerber haben bei der Betriebsveräusserung, in der Regel in der Vermögensübertragung nach FusG und seltener in Singularsukzession (auch „asset deal“), die Folgen auf die Mitarbeiterbeteiligung zu klären
- zB Aufschub des Betriebsverkaufs bis zum Ablauf der Vesting-Periode
- zB Aufschub des Erwerbs der Beteiligungsrechte bis Ablauf der Vesting-Periode
- zB Übernahmeangebot für die Mitarbeiterbeteiligungsrechte durch den alten oder den neuen Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag und Beteiligungsreglement sollte für den Betriebsverkauf eine Regelung enthalten (Betriebsübergang als Verfallsgrund in der Vesting-Klausel), zumal sich eine solche Massnahme aus Sanierungsgründen dringend aufdrängen kann,
- ob und inwieweit eine Auffanggesellschaft helfen kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
- Mitarbeiterbeteiligung mit altem Arbeitgeber
- IST-Zustand?
- Beteiligungsübertragungspflicht des Mitarbeiters?
- Rückkaufsrecht des (alten) Arbeitgebers?
- Ersatzloser Verfall der bereits ausgerichteten Beteiligungsrechte?
- in der Regel Klärungs- und Bereinigungsobliegenheit für den (alten) Arbeitgeber
- Mitarbeiterbeteiligung mit neuem Arbeitgeber
- Neuer Arbeitgeber
- ist zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses verpflichtet
- hat die Möglichkeit
- zur Kündigung
- dem Mitarbeiter einen Änderungsvorschlag zu unterbreiten, um das Beteiligungsprogramm auf seine neuen Bedürfnisse anpassen zu können (SOLL-Zustand)
- dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung zukommen zu lassen, wenn er die Änderungsofferte ablehnt
- Mitarbeiter geniesst mithin auch bei der Mitarbeiterbeteiligung nur einen temporären Schutz aus der Betriebsübernahme-Situation.
- Neuer Arbeitgeber
Weiterführende Informationen
» OR 333: Übergang des Arbeitsverhältnisses
» OR 333a: Konsultation der Arbeitnehmervertretung
» Unternehmenskauf: Erwerbsarten