Örtliche Zuständigkeit
Zuständig sind die Gerichte am Ort des Grundstückes oder am Wohnsitz des Beklagten eingeleitet (GestG 19 I lit. c).
Ordentlicher Zivilprozess
In einem ordentlichen Zivilprozess kann der Nachbar verlangen, dass eine bestehende Störung beseitigt, oder eine künftige Störung unterlassen wird. Ferner kann der Nachbar im Zivilprozess für erlittenen Schaden Schadenersatz verlangen.
Der ordentliche Zivilprozess zeichnet sich dadurch aus, dass alle Beweismittel zugelassen sind und (sofern erforderlich) ein Beweisverfahren durchgeführt wird.
Befehlsverfahren
Statt im ordentlichen Verfahren kann der Nachbar im Befehlsverfahren vorgehen, wenn sehr klare Verhältnisse vorliegen. Das ordentliche Verfahren wird durch das Befehlsverfahren gewissermassen ersetzt.
Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil aus einem ordentlichen Zivilprozess vor, kann es im Befehlsverfahren vollstreckt werden.
Das Befehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren, in welchem die Beweismittel beschränkt sind (in den meisten Kantonen Urkunden, Augenschein, allenfalls Gutachten).
Kanton Zürich: Im Kanton Zürich ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtkräftiger Gerichtsentscheide (ZPO 222 Z. 1) und zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen (ZPO 222 Z. 2).
Risiken
Im Zivilprozess tragen beide Parteien immer das Risiko des Unterliegens. Wer in einem Zivilprozess unterliegt, hat in aller Regel die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Im Befehlsverfahren besteht zusätzlich das Risiko, dass der eigene Rechtsstandpunkt nicht durchgesetzt werden kann, wenn keine sofort beweisbaren oder unbestrittenen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.
Prozesserledigung durch Vergleich
Im Zivilprozess bemühen sich die Gerichtsbehörden in der Regel, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu machen. Gerade bei Nachbarstreitigkeiten kommt es häufig zu solchen Vereinbarungen vor Gericht.
Durchsetzung
Auch die beste Vereinbarung nützt nichts, wenn der Nachbar sich nicht daran hält. Ist dies der Fall, muss eine Vollstreckung ins Auge gefasst werden.
Die Durchsetzung von gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vereinbarungen oder von Gerichtsentscheiden erfolgt im Befehlsverfahren, wenn es nicht um Geldforderungen geht. Geht es um eine rechtsöffnungsfähige Geldforderung (Schadenersatz) ist der Betreibungsweg (allenfalls mit Rechtsöffnungsverfahren » www.rechtsoeffnung.ch) einzuschlagen.
Beispiel: Der Richter befiehlt dem Beklagten, bis zu einem bestimmten Termin seine Hecke auf das zulässige Mass zurückzuschneiden und ordnet z.B. für den Unterlassungsfall an, dass ein Vollstreckungsbeamter die entsprechenden Arbeiten an seiner Stelle vornimmt.
Das Problem der Vollstreckung liegt darin, dass nur klare Gerichtsentscheide oder Vereinbarungen vollstreckt werden können. Sobald etwas unklar ist, wird das Begehren abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten.
Beispiel: Die Vereinbarung oder gerichtliche Anordnung, dass der Haselstrauch im vorderen Teil des Gartens zurückzuschneiden ist, ist zu unbestimmt. Wenn es mehrere Sträucher hat, ist nicht klar, welcher Strauch zu schneiden ist. Hat es nur einen Strauch, ist nicht klar, wie er zurückzuschneiden ist.
Das Risiko der Durchsetzung von nachbarrechtlichen Ansprüchen ist wie immer in Zivilrechtlichen Verfahren das Risiko des Unterliegens mit der Folge der Kostentragung und Entschädigung der Gegenpartei.
Tipp: Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten bezüglich klarem Recht und sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen, kann es von Vorteil sein, wenn man sich vor Einleitung eines Verfahrens beraten lässt.