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Baurekurs

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Legitimation

Rechtsgebiet:
Baurekurs
Stichworte:
Baurekurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Rekurs ist berechtigt wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen, die das Bauen betreffen.

Legitimation des Bauherrn

Der Bauherr kann dann Rekurs einlegen, wenn er durch den baurechtlichen Entscheid beschwert ist, d.h. wenn seinem Baugesuch nicht in dem Umfang stattgegeben worden ist, wie er es verlangt hat oder wenn es gänzlich abgewiesen worden ist.

Legitimation des Nachbarn

Nicht nur die unmittelbaren Anstösser an die betreffende Parzelle sind zur Rechtsmittelergreifung berechtigt, sondern auch Personen in einem weiteren Umkreis. Vorausgesetzt ist immer, dass der Nach-bar ein schutzwürdiges faktisches Interesse geltend machen kann. Es kann sich dabei um ein wirtschaftliches oder auch ideelles Interesse handeln; es braucht kein rein rechtliches Interesse zu sein. Das geltend gemachte Interesse muss jedoch in jedem Fall aktuell sein. Erforderlich ist zudem immer, dass der Nachbar eine nahe Beziehung zur Sache hat, die über diejenige eines beliebigen Dritten hinausgeht. Die Schutzwürdigkeit des Interesses ist dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens die Interessenlage des Rekurrenten zu beeinflussen vermag. Ob die Legitimation im Einzelfall gegeben ist, kann strittig sein.

Legitimation des Gemeinwesens

Auch Gemeinden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind legitimiert, einen Rekurs einzulegen. Der Rekurs muss zur Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen dienen.

Legitimation von Verbänden

Es ist zu unterscheiden zwischen ideeller und egoistischer Verbandsbeschwerde bzw. Verbandsrekurs.

  • Mit der ideellen Verbandsbeschwerde wird es Verbänden, die einen ideellen Zweck verfolgen (z.B. Umweltschutz), ermöglicht, sich in bestimmte Verfahren zum Schutz ebendieser ideellen Zwecke einzuschalten. Die ideelle Verbandsbeschwerde betrifft nur bestimmte Ausnahmefälle: Es muss sich um baurechtliche Entscheide handeln, die in Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Natur- und Heimatschutz stehen oder sich auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beziehen.
  • Die egoistische Verbandsbeschwerde ermöglicht es Verbänden, ihre eigenen Interessen bzw. die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu verteidigen. Die egoistische Verbandsbeschwerde spielt im Baubereich jedoch eine untergeordnete Rolle.

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