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Öffentliches Personalrecht

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Beendigungsgründe

Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Stichworte:
Öffentliches Personalrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann durch verschiedene Anlässe motiviert werden:

  • Objektive Auflösungsgründe
    • Tod des Arbeitnehmers
    • Erreichen des Pensionsalters
    • Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
  • Auf Wunsch des Arbeitnehmers
    • Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer
    • Kündigung des Anstellungsverhältnisses
    • Ersuchen um Entlassung während der Amtsdauer
    • Gesuch um vorzeitige Pensionierung
  • Auf Veranlassung der Wahlbehörde
    • Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer
    • Kündigung des Anstellungsverhältnisses
    • Disziplinarische Entlassung
    • Administrative Entlassung aus wichtigen Gründen.

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Verschuldete oder unverschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses

Unterscheidung in Bezug auf lohn- und versicherungs-rechtliche Konsequenzen von praktischer Bedeutung:

  1. Unverschuldete vorzeitige Entlassung:
    • Lohnfortzahlungspflicht des Gemeinwesens
    • Fortdauer Versicherungsschutz
  2. Nichtwiederwahl und Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Wahlbehörde sind lit. a gleichgestellt
  3. Quantitativ:
    • Voller Lohn während der ganzen restlichen Amtszeit
    • Voller Versicherungsschutz während der ganzen restlichen Amtszeit.

Verfahrensthemen

Nichtwiederwahl oder Kündigung auf Veranlassung der Wahlbehörde

Die Nichtwiederwahl oder Kündigung auf Veranlassung der Wahlbehörde ist für den Beamten eine gravierende Massnahme, auch wenn in der Schweiz seine Wahl nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf Amtszeit erfolgt und seine Wiederwahl ein regelmässiger Akt ist, dem er sich immer wieder zu stellen hat.

Angesichts der Tragweite dieser Massnahmen kommen der Rechtzeitigkeit der Orientierung der Nichtwiederwahl – oder Kündigungsabsicht der Wahlbehörde besondere Bedeutung zu!

Viele Erlasse und Personalreglemente sehen eine 3-monatige Vorankündigungsfrist vor.

Fristlose (disziplinarische oder administrative) Entlassung

Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BV 4) muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden,

  • zu den Beendigungs-Motiven des Dienstverhältnisses Stellung nehmen zu können
  • sich gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe Stellung beziehen zu können.

Anordnung der Weiterbeschäftigung bei unrechtmässiger Entlassung

Das Gericht hat – aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes – die Kompetenz, eine unrechtmässige Kündigung aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, indem es die Weiterbeschäftigung anordnet (vgl. BGer 8C_903/2017, Erw. 5.3.3).

Fristlose Entlassung im öffentlichen Dienst: Zeitliche Nähe

Beim zivil-rechtlichen Arbeitsverhältnis hat die fristlose Entlassung „sofort“ ausgesprochen zu werden:

» Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

» Unverzügliche Kündigungserklärung

Beim öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis darf „sofort“ etwas länger dauern, da die fristlose Kündigung für die kündigende Partei mit höheren Risiken verbunden ist.

Die Gründe dafür sind folgende:

  • Bindung des öffentlichen Arbeitgebers an Grundrechte und Verwaltungsrechts-Prinzipien
  • Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung:
    • Lohn für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist kann länger als beim zivil-rechtlichen Arbeitsverhältnis ausfallen (vielleicht ist der Arbeitnehmer „Beamter“ und für eine noch längere Zeit als eine ordentliche Kündigungsfrist gewählt).
    • ev. Anspruch auf Wiederanstellung.

Trotzdessen sollte das Entlassungs-Verfahren nicht länger ruhen und den Arbeitnehmer ungebührlich lange im Ungewissen belassen.

Vgl. BGE 8C_294/2011 vom 29.12.2011

Literatur

  • Allgemein
    • HELBLING PETER / POLEDNA TOMAS [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999
  • Subordinationsrechtliche Verträge
    • HÄFELIN ULRICH / MÜLLER FELIX / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1310 ff.
    • LANG FRITZ, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 67 [samt Verweis in Fussnote 84 auf S. 64 f.]

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