Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kommt der Staatsanwaltschaft der Parteistatus zu (StPO 104 Abs. I lit. c).
Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für
- die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
(StPO 16 Abs. 1).
Die Staatsanwaltschaft
- leitet
- das Vorverfahren,
- verfolgt
- Straftaten im Rahmen der Untersuchung,
- erhebt
- gegebenenfalls Anklage und
- vertritt
- die Anklage
Vgl. StPO 16 Abs. 2).
Literatur
- WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023
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