Die Gründungshaftung dient in erster Linie dazu, dass das Grundkapital einer neuen Gesellschaft (insbesondere bei Sacheinlagegründungen) ordentlich erbracht wird (Art. 753 OR).
Bei einer Schädigung aus mangelhafter Gründung / Kapitalerhöhung haften
- Gründer einer Gesellschaft, Verwaltungsratsmitglieder bzw. alle Personen,
- die bei der Gründung mitgewirkt hatten
- für absichtliche oder fahrlässige Pflichtverstösse
Im Visier stehen insbesondere
- überbewertete Sacheinlagen,
- verschwiegene (vorgesehene) Sachübernahmen
- oder das pflichtwidrige Verschweigen der Pfandbelastung auf einer Sacheinlage.
Art. 753 OR
II. Gründungshaftung
Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie
1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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