Entsprechend dem Wortlaut von Art. 754 OR bzw. Gerichtspraxis haften unter den gleichen Voraussetzungen wie Verwalter und Geschäftsführer auch:
- formell berufene Liquidatoren;
- effektiv mit der Liquidation befasste Personen;
- Sachwalter beim Aufschub des Konkurses;
Art. 754 OR
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.