LAWINFO

Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

QR Code

Geschädigte Personen

Datum:
13.08.2012
Update:
17.10.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Gesellschaft
  2. Aktionär
    • ACHTUNG: ist in erster Linie die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Aktionär lediglich indirekt (z.B. durch Verminderung des Aktienwertes) geschädigt, so
      • muss er ausserhalb eines Konkurses die Entschädigung (des Gesamtschadens) an die Gesellschaft verlangen (Art. 756 OR);
      • kann er im Konkursfall erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung klagen (Art. 757 OR; Art. 260 SchKG);
  3. Gläubigerder Gesellschaft
    • ACHTUNG: ist die Gesellschaft selbst geschädigt bzw. ist der Gläubiger lediglich indirekt (z.B. durch Zahlungsverzug) geschädigt, so kann er eine Entschädigung nur im Konkurs der Gesellschaft verlangen (Art. 757 OR) sowie:
      • erst nach Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG);
      • in der Höhe des Gesamtschadens der Gesellschaft (einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit).
Weiterführende Informationen

» Gerichtliches Vorgehen

QR Code

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.