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Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

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Voraussetzungen der Organhaftung

Rechtsgebiet:
Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Stichworte:
Organhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Voraussetzungen für eine Haftung der Gesellschaftsorgane gelten Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden:

Der entstandene Schaden

» Schaden

muss auf eine schuldhafte

» Verschulden

Pflichtverletzung des betreffenden Organs

» Pflichtverletzung

zurückzuführen sein.

» Kausalzusammenhang

Schaden

Der Schaden im zivilrechtlichen Sinne ist die Verminderung des Vermögens der geschädigten Person. Hätte sie ohne die Pflichtverletzung des Organs mehr Vermögen oder weniger Schulden, so hat sie einen hier relevanten, geldwerten Schaden erlitten.

Die Differenztheorie

Das Schweizerische Bundesgericht folgt der sog. Differenztheorie, wonach sich der Schaden wie folgt definiert:

  • Differenz
  • zwischen gegenwärtigem Vermögensstand des Geschädigten und
  • mutmasslichem Vermögenstand ohne das schädigende Ereignis

(R. Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41 – 60 OR, N 70 zu Art. 41 OR)

Verschulden

Die Pflichtverletzung durch ein Organ ist ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten kaum denkbar. Ein Verschulden liegt deshalb bei einer festgestellten Pflichtverletzung praktisch immer vor. Theoretisch denkbar ist lediglich eine fehlende Urteilsfähigkeit des sorgfaltswidrig handelnden Organs, was keine praktische Relevanz haben dürfte.

Pflichtverletzung

Verantwortlichkeitsrechtlich relevante Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen ergeben sich aus absichtlichem oder fahrlässigem Verstoss gegen gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben und Pflichten:

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Typischerweise können folgende Sachverhalte zu einem zivilrechtlich relevanten Schaden führen, für den ein Organ ersatzpflichtig gemacht werden kann:

Weiterführende Informationen

» Zivilrechtliche Risiken der VR-Haftung

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Auch strafrechtlich relevante Tatbestände können durch Handlungen der Organe erfüllt sein.

Beispiele:

  • klassische Vermögensdelikte (wie Veruntreuung, Betrug)  
  • Konkurs- und Urkundendelikte (Art. 163 ff. StGB bzw. 251 ff. StGB)
  • einzelne Strafnormen aus dem «Nebenstrafrecht», wie z.B. aus dem Banken-, Börsen- oder Umweltschutzgesetz

Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit

Neben zivil- und strafrechtlicher Verantwortlichkeit unterstehen Organe auch einer öffentlichrechtlichen Verantwortlichkeit. Hier geht es insbesondere um eine Haftung für

  • Steuerforderungen
  • Forderungen für Sozialabgaben.
Weiterführende Informationen

» Haftung für Sozialabgaben

Kausalzusammenhang

Handlungen:

Zwischen dem entstandenen Schaden und der begangenen Pflichtverletzung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. D.h. der Schaden muss durch die Pflichtverletzung verursacht worden sein.

Unterlassungen:

Liegt eine Unterlassung (wie z.B. die Nichtbeachtung von Handlungspflichten) vor, so ist zu fragen: Wäre der Schaden nicht bzw. nicht in diesem Umfang eingetreten, wenn das Organ pflichtgemäss gehandelt hätte.

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