Kündigung aus wichtigen Gründen
Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen (vgl. OR 297 Abs. 1).
„Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände“ (OR 297 Abs. 2).
Wichtige Gründe
Als wichtige Gründe, die eine ausserordentliche Beendigung rechtfertigen, gelten:
- Vertragsverletzung
- Rücktritt des Verpächters
- Zahlungsverzug des Pächters
- Rücktritt des Verpächters
- Konkurs des Pächters
- Pachtverhältnis erlischt mit Konkurs des Pächters von Gesetzes wegen
- Güterzusammenlegung
- Aufhebung des Pachtvertrages bei Güterzusammenlegung (LPG 20)
Landwirtschaftliche Pacht
Art. 17LPG Vorzeitige Kündigung
1 Ist die Erfüllung des Vertrags für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden, so kann sie die Pacht auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.
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