Einleitung
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Pachtrecht wiederum zu differenzieren in:
Pacht allgemein
Auf Pachtstreitigkeiten ist das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar.
Weiterführende Informationen
- Zivilpozess
- Prozessieren
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Handelsgericht
- Schiedsgerichtbarkeit
Landwirtschaftliche Pacht
Die Rechtspflege der landwirtschaftlichen Pacht ist wegen der Kontroll- und Behördenbezogenheit verwaltungsrechtlich organisiert (siehe nachfolgende Box).
Art. 47 LPG Verfahren
Soweit dieses Gesetz das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht regelt, ordnen es die Kantone; für zivilrechtliche Klagen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.
Art. 49 LPG Feststellungsverfügung der Verwaltungsbehörde
1 Eine Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörde feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann.
2 Die Partei kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertrags um Erlass einer Feststellungsverfügung nachsuchen.
Art. 50 LPG Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz
1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden.
2 Die Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid den Vertragsparteien und dem Einsprecher; sie teilt ihn der Vorinstanz mit.
Art. 52 LPG Auskunftspflicht
Die Beteiligten müssen der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Verlangen Auskunft erteilen, Einsicht in die Urkunden gewähren und den Augenschein gestatten, soweit es für die Erteilung einer Bewilligung, einen Einsprache- oder Beschwerdeentscheid oder eine Feststellungsverfügung notwendig ist.
Art. 53 LPG Kantonale Behörden
Die Kantone bezeichnen:
- die Bewilligungsbehörden;
- die zur Einsprache berechtigten Behörden;
- die Beschwerdeinstanz.