Grundsatz
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigungsfrist ist ein Jahr auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (in der Regel nach Ablauf von weiteren 6 Jahren).
Ausserordentliche Kündigung
Ausserordentliche Kündigung ist möglich,
- wenn der Pächter trotz schriftlicher Ermahnung seiner Bewirtschaftungspflicht nicht nachkommt (vgl. LPG 22b i.V.m. LPG 21a), seine Unterhaltspflicht verletzt (vgl. LPG 22 b i.V.m. LPG 22 Abs. 3) oder eine Erneuerung / Änderung am Pachtobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat und nicht wieder rückgängig macht (vgl. LPG 22b i.V.m. LPG 22a).
- bei Zahlungsrückstand des Pächters (vgl. LPG 21)
- der Pächter ist mit einer Zinszahlung im Verzug
- der Verpächter hat ihm schriftlich angedroht, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst werde, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt wird
- der Pächter zahlt innerhalb der Zahlungsfrist nicht
- aus wichtigen Gründen kann der Vertrag ausserordentlich gekündigt werden (Frist: 6 Monate / Termin: folgender Frühjahrs- oder Herbsttermin; vgl. LPG 17)
- bei Tod des Pächters können seine Erben oder der Verpächter den Vertrag kündigen Frist: 6 Monate / Termin: folgender Frühjahrs- oder Herbsttermin; vgl. LPG 18)
- infolge Übernahme von Zupachten bei Betriebsübergabe (vgl. LPG 19)
- infolge Güterzusammenlegung (vgl. LPG 20)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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