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Landwirtschaftliche Pacht

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Beendigung der Pacht

Rechtsgebiet:
Landwirtschaftliche Pacht
Stichworte:
landwirtschaftliche Pacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Ordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigungsfrist ist ein Jahr auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (in der Regel nach Ablauf von weiteren 6 Jahren).

Ausserordentliche Kündigung

Ausserordentliche Kündigung ist möglich,

  • wenn der Pächter trotz schriftlicher Ermahnung seiner Bewirtschaftungspflicht nicht nachkommt (vgl. LPG 22b i.V.m. LPG 21a), seine Unterhaltspflicht verletzt (vgl. LPG 22 b i.V.m. LPG 22 Abs. 3) oder eine Erneuerung / Änderung am Pachtobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat und nicht wieder rückgängig macht (vgl. LPG 22b i.V.m. LPG 22a).
  • bei Zahlungsrückstand des Pächters (vgl. LPG 21)
  • der Pächter ist mit einer Zinszahlung im Verzug
  • der Verpächter hat ihm schriftlich angedroht, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst werde, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt wird
  • der Pächter zahlt innerhalb der Zahlungsfrist nicht
  • aus wichtigen Gründen kann der Vertrag ausserordentlich gekündigt werden (Frist: 6 Monate / Termin: folgender Frühjahrs- oder Herbsttermin; vgl. LPG 17)
  • bei Tod des Pächters können seine Erben oder der Verpächter den Vertrag kündigen Frist: 6 Monate / Termin: folgender Frühjahrs- oder Herbsttermin; vgl. LPG 18)
  • infolge Übernahme von Zupachten bei Betriebsübergabe (vgl. LPG 19)
  • infolge Güterzusammenlegung (vgl. LPG 20)

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