Bei der Rückgabe eines landwirtschaftlichen Gewerbes treffen den Pächter folgende Rechte und Pflichten:
- Rückgabeart
- Der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, zurückzugeben (vgl. LPG 23 Abs. 1)
- Verbesserungen
- Ohne andere Vereinbarung kann der Pächter bei Beendigung der Pacht verlangen, dass er für den Aufwand für Verbesserungen angemessen entschädigt wird, die er mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat (vgl. LPG 23 Abs. 2)
- Für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann der Pächter keinen Ersatz fordern (vgl. LPG 23 Abs. 3)
- Verschlechterungen
- Für Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden können, hat der Pächter Ersatz zu leisten (vgl. LPG 23 Abs. 4).
- Ernte der Früchte oder Ersatzanspruch?
- Der Pächter hat keinen Anspruch auf die bei Pachtvertragsauflösung noch nicht geernteten Früchte, wenn Pachtvertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen (vgl. LPG 24 Abs. 1)
- Der Pächter kann aber für seinen Aufwand eine angemessene Entschädigung verlangen (vgl. LPG 24 Abs. 2)
- Zurücklassung Vorrat
- Der Pächter muss die Futter-, Streue- und Düngervorräte zurücklassen, die einer ordentlichen Bewirtschaftung im letzten Pachtjahr entsprechen, sofern und soweit Pachtvertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen (vgl. LPG 25 Abs. 1)
- Hat der Pächter beim Pachtantritt weniger empfangen, so hat er ein Recht auf Ersatz des Mehrwertes (vgl. LPG 25 Abs. 2 Satz 1)
- Hat der Pächter mehr empfangen, so hat er für Ersatz zu sorgen oder den Minderwert zu ersetzen (vgl. LPG 25 Abs. 2 Satz 2).