Das Anfechtungsverfahren findet im ordentlichen Prozess – in Zürich je nach Höhe des Streitwertes erstinstanzlich vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht – statt. Zuständig sind (nur und ausschliesslich) die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch Handelsgerichte, da es sich nicht um Handelsstreitigkeiten handelt.
Der gerichtliche Entscheid über die Anfechtungsklage ist betreibungsrechtlicher Natur, mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, weshalb dieser lediglich im konkret betroffenen, betreibungsrechtlichen Verfahren gültig ist. In einem späteren Betreibungs- oder Konkursverfahren müsste der Gläubiger die Anfechtung, trotz Entscheid in einem früheren Vollstreckungsverfahren, erneut gerichtlich durchsetzen.
Das Gerichtsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19.12.2008 (SR 272)
Literatur
- BGE 141 III 527 ff.
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