Checkliste „Grundsatzfragen im Zusammenhang mit einer potentiellen Anfechtung“
Grundsatzfragen im Zusammenhang mit einer potentiellen Anfechtung
- Was ist verschwunden?
- Wann ist es verschwunden?
- Wieviel ist das Verschwundene wert?
- Wieviel ist das Verschwundene wert, falls es nach der Rückholung zwangsverwertet wird? Ist der Netto-Liquidationserlös interessant genug?
- Ist der Empfänger des Verschwundenen gutgläubig?
- Wie beweise ich die Überschuldung?
- Wie beweise ich die Bösgläubigkeit des Beschenkten bei der Schenkungspauliana?
- Wie beweise ich die Bösgläubigkeit des Bevorteilten bei der Überschuldungspauliana resp. was sind die Erfolgsaussichten des Bevorteilten, mit der Einrede der Nichtkenntnis der Überschuldung Erfolg zu haben?
- Wie beweise ich die Schädigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis beim Empfänger bei der Deliktspauliana?
- Ist der Empfänger eine nahestehende Person des Schuldners?
- Wurde der Konkurs vor mehr als 3 Jahren eröffnet?
- Wurde der Anfechtungsanspruch von der Konkursverwaltung bereits ins Konkursinventar aufgenommen? Muss der Konkursverwaltung der Anfechtungsanspruch noch gemeldet werden? (siehe *Musterschreiben Meldung)
- Wie lässt sich das alles belegen resp. beweisen?
Bereits an der vorstehenden Checkliste lässt sich erkennen, dass der Beizug von Spezialisten zu empfehlen ist. Der Kreis der Spezialisten umfasst, je nach spezifischer Fragestellung, Konkursspezialisten, ökonomische Bewertungsspezialisten, aber auch Prozessspezialisten.
Checkliste „Ökonomische Chancen-/Risikobewertung im Konkursfall“
Ökonomische Chancen-/Risiko-Bewertung im Konkursfall
ERTRAGS-/KOSTENPOSITIONEN |
CHF |
Transaktionswert Vermögensabfluss („face value“)1, pro Memoria |
+ |
Brutto-Liquidationswert Vermögensabfluss, vor Abzug Kosten2 |
+ |
Kosten nachträgliche Verwertung3 |
– |
Kosten Anfechtungsklage, soweit nicht von Gegenpartei gedeckt4 |
– |
Netto-Liquidationswert Vermögensabfluss / Resultat5 |
+ |
Deckungsgrad eigene Konkursforderung durch Resultat / Vorabbefriedigung6 |
|
Kollozierte Restforderung7 resp. Überschuss zu Gunsten Konkursmasse |
|
Abzug Dividendenverwässerung durch Kollokation Forderung Rückübertragender8 |
– |
Wertverlust Massavermögen durch Herausgabe der noch vorhandenen Gegenleistung |
– |
Legende:
1 Der dem Empfänger / Begünstigten zugekommene Vorteil hat, aus Sicht des Anfechtenden, einen bestimmten Wert, welcher sich in der Regel nach dem Verkehrswert, bei der Absichtspauliana nach dem Liquidationswert, der Sache richtet resp. nach dem Nominalwert der Forderung. Danach richtet sich grundsätzlich auch der Streitwert im Gerichtsverfahren; Spezialfälle vorbehalten.
2 Kommt der Vermögensabfluss in Form einer Sache daher, muss diese zurückgeholte Sache vom Konkursamt verwertet werden. Eine zeitlich in einem absehbaren Rahmen durchzuführende Zwangsverwertung, auch wenn diese durch einen Freihandverkauf stattfindet, bedeutet regelmässig eine Wertverminderung gegenüber dem üblichen Verkehrswert. Man kann nämlich nicht jahrelang darauf warten, dass ein grosszügiger Kaufinteressent auf dem Plan erscheint, sondern muss mit der Verwertung vorwärts machen. Bei schwer liquidierbaren Sachen kann der Liquidationswert auf 10% des Neupreises fallen resp. es kann sogar dazu führen, dass die zurückgeholte Sache mehr Kosten verursacht, als Erlös abwirft (Non-Valeur).
3 Vom nachträglich erzielten Liquidationserlös sind zuerst die Liquidationskosten zu bezahlen. Je nach Sache und Verwertungszeitpunkt kommen auch noch Lager- und sonstige Transaktionskosten hinzu.
4 Vom nachträglich erzielten Liquidationserlös werden zudem die beim vormals obsiegenden Gläubiger ungedeckt gebliebenen Unkosten gedeckt.
5 Nach Abzug aller Kosten resultiert der Netto-Liquidationserlös, welcher dem obsiegenden Gläubiger, bis zur Höhe seiner kollozierten Forderung, als dem vorrangig Berechtigten zukommt.
6 Im Idealfall deckt der Netto-Liquidationserlös die Forderung des Gläubigers vollständig. Ansonsten nimmt der Gläubiger mit der Restforderung weiterhin am Konkursverfahren teil.
7 Im Umfang der zu schätzenden Restforderung muss sich der Gläubiger Klarheit verschaffen, inwiefern sein Dividendenanspruch durch die Teilnahme des vormals Dritt-Begünstigten (Gegenleistung als neu und zusätzlich kollozierte Forderung) im Konkursverfahren verwässert wird. Dazu müssen einerseits das Total aller kollozierten Forderungen, aber auch die Dividendenaussichten (beides jeweils vor und nach der Teilnahme des neuen Gläubigers) bekannt sein. Der Betrag der Dividendenverwässerung stellt eine nicht ersatzfähige Minderung des vorgängigen Resultates dar.
Je nach Ergebnis der Evaluationen gemäss der vorstehenden Checkliste zeigt sich, ob nicht beispielsweise eine entzogene Sache beim Empfänger belassen werden soll, dieser dafür aber eine Abgeltung an den anfechtenden Gläubiger bezahlt. Dies läuft dann unter dem Titel des Abkaufs des Prozessrisikos.
Da ein Abtretungsgläubiger gemäss SchKG 260 gegenüber der Gläubigergesamtheit für eine „sachgerechte Bewirtschaftung“ des Anfechtungsanspruchs haftet, d.h. diesen nicht verschleudern oder verschenken darf, sollte mit dem Konkursamt ein derartiges Vergleichsabschlussprojekt vorgängig, nach Massgabe der dargestellten Kalkulationsgrundlage, besprochen und bereinigt werden.