Paulianische Anfechtungsklagen stellen hohe Anforderungen an die Prozessführung. Neben zivilprozessualen bestehen auch finanzielle Hürden resp. allenfalls eher bescheidene, ökonomische Gewinnaussichten, welche ge-prellte Gläubiger oftmals davon abhalten, den Prozessweg zu beschreiten.
Gemessen an den greifbaren Fallzahlen publizierter Gerichtsfälle blieb die Bedeutung von paulianischen Anfech-tungsklagen in den letzten 20 Jahren relativ konstant auf tiefem Niveau. Daran hat sich, bis Ende 2019, auch durch die am 01.01.2014 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in SchKG 286 Abs. 3 resp. in SchKG 288 Abs. 2, welche beide eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der begünstigten Gläubiger resp. Dritten einführten, nicht viel geändert.