Exemplarische Aufzählung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Das Vorliegen einer Schenkung wird objektiv beurteilt. Der gute oder böse Glauben Beteiligter spielt dabei keine Rolle (BGer, 19.12.2012, 5A_391/2012).
- Ein Erbverzichtsvertrag, welcher lediglich die Erbberechtigung anderweitig anknüpft, bewirkt keine anfechtbare Vermögensverschiebung (BGE 138 III 497, E.6).
- Der Wert einer Liegenschaft bemisst sich nach dem Verkehrswert, nicht nach dem Steuerwert (BGer, 16.03.2012, 5A_555/2011, E.2).
- Der Schuldnerwechsel von einem guten zu einem schlechten Schuldner bewirkt eine anfechtbare Vermögensverschiebung (BGer, 31.10.2011, 5A_353/2011, E.5.2).
- Die Wertbestimmung bei der Schenkungspauliana erfolgt nach dem Verkaufswert im Geschäftsverkehr; diejenige bei der Deliktspauliana nach dem Erlös bei einer Zwangsversteigerung (BGer, 19.12.2012, 5A_391/2012, E.5 in fine).