Ist der Begünstigte im Zeitpunkt der Rückgabe gutgläubig, hat dieser nur die noch vorhandene Bereicherung herauszugeben (SchKG 291 Abs. 3). Falls der Begünstigte jedoch von der Benachteiligung der Gläubiger im Empfangszeitpunkt der Zuwendung wusste oder davon hätte wissen müssen resp. nachträglich davon erfuhr, schuldet er den vollen Wertersatz.
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