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Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage

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Nichteintritt Verjährung

Rechtsgebiet:
Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage
Stichworte:
Anfechtungsklage, Paulianische Anfechtung, Schenkungsanfechtung, SchKG 286
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verjährungsfrist

Ab dem 01.01.1997 bis 31.12.2013 war in SchKG 292 gesetzlich nicht von einer Verjährung, sondern von einer Verwirkung die Rede. Davor hatte es sich um eine Verjährungsfrist gehandelt. Verwirkungsfristen stellen Fatal-Fristen dar, welche nicht unterbrochen werden können. Dies hat den Gesetzgeber dazu bewogen, zur Verjährungsfrist zurück zu kehren.

Bis 31.12.2019 trat die Verjährung mit Ablauf von zwei Jahren ab Zustellung des Pfändungsverlustscheines, ab Eröffnung des Konkurses oder ab Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ein.

Ab dem 01.01.2020 beträgt die Verjährungsfrist neu 3 Jahre. Gemäss Schlussteil ZGB 49 Abs. 1 gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Ist die altrechtliche Verjährung von 2 Jahren demzufolge bis und mit 31.12.2019 bereits eingetreten, beginnt die abgelaufene Verjährungsfrist nicht noch einmal zu laufen, bis die neurechtlichen 3 Jahre abgelaufen sind.

Beginn und Ende der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anfechtungsrechts, d.h. mit dem

  • Zeitpunkt, an dem der Pfändungsverlustschein zugestellt wird oder
  • Zeitpunkt, an dem der Konkurs eröffnet wird oder
  • Zeitpunkt, an dem der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt wird.

Die Verjährungsfrist endet jeweils mit Ablauf von 3 Jahren.

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Der Eintritt der Verjährung kann mit den üblichen, aus dem Zivilrecht bekannten verjährungsunterbrechenden Handlungen verhindert resp. unterbrochen werden (siehe OR 135 ff.), womit die rechtsgültig unterbrochene Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen beginnt. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Anfechtungsanspruch, nach herrschender Lehre, aber immer noch einredeweise geltend gemacht werden. 

Als Unterbrechungshandlungen stehen gemäss OR 135 Ziff. 2 gegen den Gläubiger (Begünstigter/Empfänger) zur Verfügung:

Die in OR 135 Ziff. 1 aufgeführten, weiteren Möglichkeiten der Anerkennung der Forderung, von Zins- und Abschlagszahlungen, von Pfand- und Bürgschaftsbestellungen entfallen im vorliegenden Zusammenhang als valable Möglichkeiten, da eine Anerkennung des Anspruches dessen Rechtsverfolgung obsolet werden lassen würde.

Achtung: Die Verjährung kann nicht durch ein Vorgehen gegen den Schuldner unterbrochen werden. Die Eingabe im Konkurs des Schuldners unterbricht z.B. die Verjährung gegenüber dem Dritt-Begünstigen resp. dem Dritt-Empfänger nicht.

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